Ende 2020 erließ ein weiterer EU-Mitgliedsstaat, Malta, die „Verordnung zur Marktbeschränkung von Einwegkunststoffprodukten“, in der seine tatsächlichen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Verwaltungsanforderungen für Einwegkunststoffprodukte klargestellt werden.
Verbotene Inhalte
Den Anforderungen des Verbots zufolge sind Einwegkunststoffprodukte, deren Inverkehrbringen verboten ist, hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt: Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus sauerstoffhaltigem, abbaubarem Kunststoff sowie Einwegkunststoffprodukte mit Plastikflaschenverschlüssen. Unter ihnen umfassen Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus sauerstoffhaltigem, abbaubarem Kunststoff hauptsächlich die folgenden 9 Kategorien (Teil A der Liste der Malta-Verordnungen):
(1) Wattestäbchen, mit Ausnahme von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates fallen;
(2) Geschirr (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);
(3) Platte;
(4) Strohhalme, mit Ausnahme von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder 93/42/EWG fallen;
(5) Getränkemixer;
(6) An Ballons befestigte und tragende Stäbe, mit Ausnahme von Ballons für industrielle oder andere gewerbliche Zwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher vertrieben werden, einschließlich der mechanischen Vorrichtungen solcher Stäbe;
(7) Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behälter mit oder ohne Deckel, wie z. B. Kartons, die zur Aufnahme folgender Lebensmittel dienen:
(a) Es kann direkt verzehrt werden: vor Ort oder zum Mitnehmen,
(b) Normalerweise direkt in einem Behälter gegessen,
(c) verzehrfertig ohne weitere Vorbereitung wie Kochen, Kochen oder Erhitzen, einschließlich Lebensmittelbehältern für Fast Food oder andere verzehrfertige Mahlzeiten, mit Ausnahme von Getränkebehältern, Tellern und Verpackungsbeuteln mit Lebensmitteln sowie Geschenkpapier;
(8) Ein Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich seiner Verschlüsse und Deckel.
(9) Ein Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich seiner Verschlüsse und Deckel.
Bei Einweg-Kunststoffprodukten mit Kunststoff-Flaschenverschlüssen (Teil B der Liste der Malta-Verordnungen) handelt es sich hauptsächlich um Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 l, d ) und zusammengesetzte Getränkeverpackungen (einschließlich Flaschenverschlüsse und Kronkorken), umfassen jedoch nicht: (a) Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschlüssen, (b) verwendet in der Definition von Artikel 2 Buchstabe g der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Die flüssige Form ist ein Getränkebehälter für Produkte für besondere medizinische Zwecke.
Obwohl wir die Verwendung von Kunststoffprodukten in unserem Leben nicht vollständig verbieten können, können wir die Verwendung von Kunststoffprodukten reduzieren oder andere umweltfreundliche Produkte verwenden, um sie zu ersetzen.
Umweltfreundliches Einweggeschirr aus Fruchtfleisch wie Fruchtfleischtabletts, Fruchtfleischschalen und Fruchtfleisch-Brotdosen können ein guter Ersatz für Einweggeschirr aus Kunststoff sein. Neben dem Einweggeschirr aus Zellstoff bietet Shenglin Packaging auch andere Einweg-Lebensmittelverpackungsprodukte wie Papierschalen, Pappbecher und Papierschachteln an. Bitte zögern Sie nicht, eine Anfrage zu stellen.