Am 5. Juni 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat die SUPD-Richtlinie (Einwegkunststoffrichtlinie) verkündet.
Darunter wird für Einweg-Kunststoffprodukte Folgendes vorgeschlagen: Kunststoffe, die mit modifizierten natürlichen Polymeren hergestellt werden, oder Kunststoffe, die aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellt werden, kommen nicht in der Natur vor und sollten daher in dieser Richtlinie behandelt werden.
Die angepasste Definition von Kunststoffen sollte daher polymerbasierte Gummiartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe umfassen, unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden oder im Laufe der Zeit biologisch abbaubar sind. Farben, Tinten und Klebstoffe sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden und daher sollten diese Polymermaterialien nicht von der Definition erfasst werden.
Wir können nachvollziehen, dass die Europäische Kommission am 5. Juni 2019 deutlich darauf hingewiesen hat, dass auch Einwegkunststoffe aus biologisch abbaubaren Kunststoffen durch die Richtlinie verboten sind.
Am 31. Mai 2021 hat die EU die „Leitlinien für Einweg-Kunststoffprodukte“ erlassen, in denen die relevanten Definitionen noch einmal präzisiert wurden. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2019/904 (SUP-Richtlinie) zu Einwegprodukten tritt die Richtlinie am 3. Juli 2021 in Kraft. Die konkreten Abkürzungen lauten wie folgt:
1. „Kunststoff“ bezeichnet ein Material, das aus einem Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptmaterial dienen kann struktureller Bestandteil von Endprodukten, mit Ausnahme natürlicher Polymere, die nicht chemisch verändert wurden“[Hervorhebung hinzugefügt]
2. „Kunststoffe, die aus modifizierten natürlichen Polymeren hergestellt werden, oder Kunststoffe, die aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellt werden, kommen nicht in der Natur vor und sollten daher in dieser Richtlinie behandelt werden.“
3. Biologisch abbaubarer Kunststoff bezieht sich auf seine synthetische Quelle, den biologischen Abbau auf biologischer Basis.
Der Ausschuss wird von Umweltinteressen ausgehen und voraussichtlich bis 2022 eine Rahmenrichtlinie für die Verwendung biologisch abbaubarer oder kompostierbarer Kunststoffe formulieren.
Darüber hinaus wird im Leitfaden auch darauf hingewiesen, dass auch papierbasierte Produkte mit Kunststoffbeschichtungen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, da nach der Entsorgung dieser Art von Produkten der papierbasierte Teil leicht zersetzt werden kann, der Kunststoffteil jedoch weiterhin vorhanden ist in der natürlichen Umgebung für lange Zeit. Der Ersatz von Einweg-Plastikbechern durch Pappbecher mit Kunststoffbeschichtung kann das Problem der Umweltverschmutzung nicht grundsätzlich lösen.
Bevor die Rahmenrichtlinie für biologisch abbaubare oder kompostierbare Kunststoffe veröffentlicht wird, können wir zum Schutz unserer Umwelt mehr von unserem ursprünglichen, natürlichen, biologisch abbaubaren Einweggeschirr wie Bagasse-Lebensmittelbehälter, Bagasse-Teller, Bagasse-Schalen, Bagasse-Becher sowie Bagasse-Messer, -Gabel und -Löffel verwenden.